AGB

Geschäftsbedingungen der Chic-Management AG - 4665 Oftringen

 

1. Geltungsbereich

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Chic-Management AG (nachfolgend

Lieferant genannt) erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser allgemeinen

Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch dann, wenn anderslautende Einkaufsbedingungen

des Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt) vorliegen.

 

2. Angebote und Preise

2.1 Alle Preise verstehen sich - wenn nicht anders angegeben „Ab Werk“ Aarburg in der

Schweiz und in sFr. Bei Rechnungsstellung innerhalb der Schweiz ist die jeweils

gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

2.2 Alle Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich. Sie erlangen

Ihre Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages seitens des Lieferanten.

2.3 Kosten, die durch nachträgliche Änderungen (nach Fertigungsgenehmigung) auf

Veranlassung des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers,

einschliesslich eines eventuell dadurch verursachten Produktionsmittelstillstandes.

 

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Als Rechnungsdatum gilt das Datum des Warenversandes.

3.2 Der Lieferant behält sich das Recht vor, entsprechende Sicherheiten beim Auftraggeber

zu verlangen (z.B. Vorauszahlung, Akonto- oder Teilzahlungen, Bankgarantie

usw.). Bei der Sicherstellung durch eine unwiderrufliche Bankgarantie muss diese

spätestens 10 Tage nach Auftragserteilung beim Lieferanten vorliegen.

 

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Die Warenlieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche

des Lieferanten Eigentum des Lieferanten. Im Falle einer Weiterveräusserung der

Waren durch den Besteller bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen.

 

5. Lieferverzug

5.1 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, aussergewöhnlicher und

unverschuldeter Umstände, z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstögungen,

Streiks, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten

usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, sind die

angegebenen Lieferfristen unverbindlich und müssen neu vereinbart werden. Dies

gilt insbesondere bei der Vereinbarung von Fixterminen.

5.2 Sämtliche unmittelbar erteilten Aufträge können innerhalb einer Frist von 10 Tagen

seit Eingang vom Lieferanten abgelehnt werden.

5.3 Alle Liefertermine gelten ab dem Datum der vollständigen Klarheit des Auftrages.

5.4 Für die Dauer der Prüfung von Andruck-, Freigabe- bzw. Produktionsmuster durch

den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der

Absendung an den Auftraggeber bis zum Eintreffen der Produktionsfreigabe.

Verlangt der Auftraggeber eine nachträgliche Änderung des Auftrages, welche die

Fertigungsdauer beeinflusst, beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung

der Änderung.

5.5 Teillieferungen sind in allen Fällen zulässig, auch bei Fixterminen.

5.6 Für den Fall des Leistungsverzugs des Lieferanten oder der von ihm vertretenden

Unmöglichkeit der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz für den entgangenen

Gewinn nur verlangen, wenn der Lieferant oder dessen Erfüllungsgehilfen den Schaden

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

 

6. Versand

6.1 Der Versand erfolgt ab Werk Aarburg in der Schweiz, soweit nicht anders schriftlich

bestätigt bzw. vereinbart wurde.

6.2 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders in der jeweiligen Bestellung vereinbart

und bestätigt, der Wahl des Lieferanten überlassen.

6.3 Der Warenversand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch bei

"Frei Haus"-Sendungen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die

Sendung an die den Transport ausführende Person oder Unternehmen übergeben

worden ist. Wird die Absendung durch ein Verhalten des Auftraggebers verzögert, so

geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber

über.

 

7. Mehr-/Minderlieferung

7.1 Mehr- bzw. Minderlieferung von bis zu 10% der Menge der betreffenden Warenart

bzw. der einzelnen Grössen muss aus produktionstechnischen Gründen akzeptiert

werden. Dies gilt auch wenn eine exakte Menge bestellt wurde.

 

8. Abnahmeverzug

8.1 Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so gelten die Bestimmungen

des OR.

8.2 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung

bzw. Avisierung des Versandes nicht prompt ab oder ist ein

Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat längere Zeit

unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr

des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur

oder anderen Betrieb einzulagern.

 

9. Beanstandungen

9.1 Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen.

Wenn ein eventueller Fehler nicht unverzüglich gemeldet wird, gilt diese Auftragsbestätigung

als akzeptiert, auch wenn dadurch eventuell die Lieferung nicht wie

ursprünglich gewünscht ausfällt.

9.2 Der Auftraggeber hat nach Erhalt der Ware diese unverzüglich zu prüfen. Das gilt

insbesondere auch für Ausfallmuster, falls die Lieferung in seinem Namen an einen

Dritten versandt wurde. Bei Direktversand der Ware an Dritte bleibt die Pflicht zur

Warenprüfung beim Auftraggeber.

9.3 Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Fertigungsfreigabeerklärung auf den Auftraggeber

über, soweit es sich nicht um einen Fehler handelt, der erst in dem sich an

die Freigabeerklärung anschliessenden Fertigungsprozess entstanden ist.

9.4 Offene Mängel müssen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 8 Tagen nach

Erhalt der Sendung erfolgen. Versteckte Mängel müssen innerhalb eines halben Jahres

gerügt werden. Spätere Mängelanzeigen können nicht berücksichtigt werden. Die

Form der M.ngelrüge ist im OR geregelt.

9.5 Mängel an den Teilen der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten

Lieferung.

9.6 Der Lieferant hat zunächst das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung

innerhalb einer angemessenen Frist. Im Falle verzögerter, unterlassener, unmöglicher

oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber

die Stornierung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Eine

weitergehende Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere bei Fehlschlagen

der Nachbesserung wegen Verzuges oder Schlechterfüllung der Nachbesserungspflichten

sowie Mangelfolgeschaden ist ausgeschlossen.

9.7 Handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen in der Farbe, Qualität,

Material, Gewicht und sonstigen Ausführungen sind kein Anlass für Beanstandungen

seitens des Auftraggebers.

9.8 Beim Textildruck sowie den Materialeinfärbungen sind leichte Tonwertschwankungen,

sowohl bei dem Andruck als auch in der späteren Lieferung, immer möglich und

unvermeidbar. Dies sind keine Gründe für eine Beanstandung.

 

10. Lohnveredelung

10.1 Bei Lohnveredelungsarbeiten ist die Haftung auf die Höhe der Veredelungskosten

beschränkt.

10.2 Vom Auftraggeber angelieferte Waren sind frei Haus anzuliefern. Der Eingang wird

bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten

Menge.

 

11. Urheberrechte, Design- und Markenschutzrechte

11.1 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung sämtlicher Reproduktionsunterlagen

im Zusammenhang mit einer Auftragserteilung an den Lieferanten, ist der Auftraggeber

allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet auch alleine, wenn durch die

Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Design- oder Markenschutzrechte

oder Urheberrechte Dritter verletzt wurden. Der Auftraggeber entbindet den Lieferanten

und dessen Unterlieferanten ausdrücklich und vollumfänglich von jeglichen

Ansprüchen Dritter (insbesondere aus Schadenersatzansprüchen) aus vorgenannten

Rechtsverletzungen. Bei der Fertigung von Produkten, bei welcher Marken oder anderweitige

Schutzrechte verwendet werden, die nicht offensichtlich dem Auftraggeber

zustehen, hat der Auftraggeber dem Lieferanten unaufgefordert eine Kopie des

Lizenzvertrages oder eine Bestätigung des Markeninhabers vorzulegen, aus welcher

sich dessen Zustimmung zur Verwendung dieser Schutzrechte bei der Herstellung

derartiger Produkte ergibt.

11.2 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Skizzen, Entwürfen, Lithos, Stickprogrammen

usw. des Lieferanten liegen, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger

Regelung, bei dem Lieferanten.

11.3 Produktionsmittel wie Lithos, Schablonen, Stickprogramme, Werkzeuge usw. bleiben

Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn diese Kosten anteilig in Rechnung

gestellt werden. Dem Lieferanten übersandte Vorlagen, Reinzeichnungen, Filme

usw. werden nach Abschluss des Auftrages unverzüglich an den Auftraggeber

zurückgeschickt, falls nicht ausdrücklich eine andere Regelung gewünscht wird. Der

Lieferant haftet nicht für Beschädigungen oder Verlust dieser Unterlagen, es sei

denn, dass dies mit Vorsatz oder in grober Fahrlässigkeit geschieht.

 

12. Korrekturabzüge

12.1 Korrekturabzüge und Freigabemuster sind vom Auftraggeber auf deren Richtigkeit zu

prüfen und dem Lieferanten unverzüglich freizugeben. Der Lieferant haftet nicht für

vom Auftraggeber übersehene Fehler.

12.2 Bei Fertigungsaufträgen ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen

Korrekturabzug oder ein Freigabemuster zu überlassen. Wird die Übersendung eines

solchen nicht ausdrücklich verlangt, so beschränkt sich die Haftung ausschliesslich

auf Vorsatz oder grobes Verschulden. Für die Gestaltung von Fertigungsvorlagen

übernimmt der Lieferant keine Haftung.

 

13. Eigenwerbung des Lieferanten

13.1 Die Lieferant ist berechtigt, von ihm produzierte Produkte in seinen eigenen Katalogen

und anderen Printmedien, Anzeigen usw. abzubilden, auf Ausstellungen zu präsentieren

sowie diese als Muster anderen Kunden zur Verfügung zu stellen. Dies gilt

auch für Kataloge, die Kunden zur Verfügung gestellt und mit deren Adresse versehen

sind.

 

14. Schriftform

14.1 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen aller Verträge

bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

 

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort ist Oftringen/Schweiz.

15.2 Der Gerichtsstand liegt in der Wahl des Lieferanten.

 

16. Sonstiges

16.1 Die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten unterliegen

ausschliesslich dem Schweizer Recht.

Zuletzt angesehen